Beschichtungen für Auffangräume Gewässerschutzsysteme nach WHG § 19 g. Diese Verordnung legt fest, dass "Anlagen zum Umgang mit wassergefährdeten Stoffen" so zu beschaffen sind, dass eine Verunreinigung der Gewässer bei der Produktion oder der Lagerung von derartigen Stoffen im Falle einer Störung der Anlage ausgeschlossen sind.
Diese Verordnung gilt in erster Linie für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen (LAU), wurde jedoch erweitert und auf Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden (HBV) von "wassergefährdeten Stoffen", also z.B. auch Produktionsräume.
Die Firma A&S Armbruster & Sieber GmbH hat die Zulassung entsprechend § 19.1 WHG als Fachbetrieb und ist berechtigt, das Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten technischen Überwachungsorganisation zu tragen.
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